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Die Rücknahme eines Fahrzeugs ist in der Regel zulässig, da sie nicht als Voraussetzung für einen bescheidenen Lebensstil angesehen wird. Allerdings kann der leitende Beamte die Beschlagnahme des Fahrzeugs unter zwei bestimmten Umständen vermeiden: Wenn das Auto vom Schuldner oder seinen Familienangehörigen beruflich benötigt wird, beispielsweise zur Nutzung in der Landwirtschaft. Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen kann, braucht nicht unbedingt ein eigenes Auto. Menschen mit schweren körperlichen Behinderungen oder anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen können in ihrem täglichen Leben oft nicht auf ein Auto verzichten. Sie benötigen es, um Geschäfte zu besuchen oder zum Arzt zu gehen. In solchen Fällen unterliegen die Fahrzeuge keiner Beschlagnahme und können nicht vom leitenden Beamten beschlagnahmt werden. Aufmerksamkeit! Allerdings können Vermögenswerte, die normalerweise nicht der Beschlagnahme unterliegen, im Rahmen eines Vermögensersatzverfahrens beschlagnahmt werden, wenn der Gläubiger durch einen Vollstreckungsbeamten eine Alternative bietet.

Sachpfändung – die Pfändung beweglicher Sachen

Im Rahmen des Vermögensverfallsverfahrens entfernt der Vollstreckungsbeamte bewegliche Gegenstände, die sich im Besitz des Schuldners befinden. Es spielt keine Rolle, wem diese Gegenstände rechtmäßig gehören – der Beamte muss nicht einmal die Eigentumsverhältnisse überprüfen. Es bleiben nur die Gegenstände unverändert, die eindeutig einem Dritten gehören. Der Vollstreckungsprozess läuft wie folgt ab: Welche Vermögenswerte können beschlagnahmt […]