Haftbefehl des Gerichtsvollziehers wegen Zwangsverwahrung wegen Nichtoffenlegung von Finanzinformationen: Gegenmaßnahmen und verfahrensrechtliche Aspekte. TOP-TIPP: RUHIG BEHALTEN!Der Gerichtsvollzieherhaftbefehl, der auf die Erzwingung der Offenlegung von Vermögensauskünften (gemäß § 802g ZPO) abzielt, ist prozessrechtlich nicht mit einer Strafarrest gleichzusetzen. Die Hauptaufgabe eines solchen Haftbefehls besteht darin, den Schuldner, der sich unter Eid weigert, Vermögensdaten offenzulegen, zur Auskunftserteilung […]