Haftbefehl des Gerichtsvollziehers wegen Zwangsverwahrung wegen Nichtoffenlegung von Finanzinformationen: Gegenmaßnahmen und verfahrensrechtliche Aspekte.
TOP-TIPP: RUHIG BEHALTEN!
Der Gerichtsvollzieherhaftbefehl, der auf die Erzwingung der Offenlegung von Vermögensauskünften (gemäß § 802g ZPO) abzielt, ist prozessrechtlich nicht mit einer Strafarrest gleichzusetzen.
Die Hauptaufgabe eines solchen Haftbefehls besteht darin, den Schuldner, der sich unter Eid weigert, Vermögensdaten offenzulegen, zur Auskunftserteilung zu bewegen. Details zum Vermögensauskunftsverfahren finden Sie hier!
Ein solcher Haftbefehl, der häufig in Schuldnerverzeichnissen oder Auskunfteien erwähnt wird, hat ausschließlich zivilrechtlichen Charakter und steht in keinem Zusammenhang mit dem Strafrecht. Ermittlungsbehörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft haben damit nichts zu tun. Der Haftbefehl wird in das Schuldnerregister eingetragen.
Liegt laut Schuldnerverzeichnis ein Haftbefehl des Gerichtsvollziehers vor, geraten Sie nicht in Panik. Vielmehr ist es ratsam, Ihre Schuldensituation aktiv zu managen, indem Sie sich in Schuldenfragen qualifiziert beraten lassen und sich anwaltlich vertreten lassen. Informationen zu möglichen Maßnahmen finden Sie hier.
Der Prozess der Ausstellung eines Haftbefehls durch einen Gerichtsvollzieher
Besteht für den Schuldner eine gesetzliche Verpflichtung zur Vermögensanzeige, muss er gemäß § 802c ZPO Auskunft über sein Vermögen geben. Dies ist notwendig, damit der Gerichtsvollzieher die Erfüllung der finanziellen Anforderungen sicherstellen kann.
Kommt der Schuldner der Auskunftspflicht nicht nach, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zur Einholung der erforderlichen Daten erlassen. Die Regeln für den Erlass eines Haftbefehls in Zivilsachen sind in den §§ 802g ZPO, 802h ZPO und § 820i ZPO der Zivilprozessordnung geregelt.
Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Vermögensauskünften ist ein nach § 802g ZPO bevollmächtigter Gerichtsvollzieher zuständig.
Die folgende Abbildung zeigt, wie bei Nichtmeldung von Finanzinformationen ein Haftbefehl erlassen werden kann.
Wie kann eine unfreiwillige Inhaftierung aufgrund eines Haftbefehls eines Gerichtsvollziehers verhindert werden?
Zunächst einmal wird ein Haftbefehl nach § 802g ZPO nicht erlassen, wenn der Schuldner rechtzeitig Auskunft über sein Vermögen gibt, bevor das Gericht auf Antrag des Gläubigers über den Erlass des Haftbefehls entscheidet. Mit der Übermittlung der Angaben zur Immobilie verliert der Haftbefehl seine Gültigkeit. Somit können Vermögensdaten bereits unmittelbar vor einer möglichen Festnahme bereitgestellt werden.
Schuldner sollten sich keine allzu großen Sorgen machen, wenn ein Haftbefehl des Gerichtsvollziehers vorliegt, da Sie jederzeit die Möglichkeit haben, dem Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt der vermeintlichen Festnahme die notwendigen Informationen direkt mitzuteilen. In diesem Fall wird der Haftbefehl nicht vollstreckt.
Fälle der Anwendung eines Haftbefehls sind äußerst selten. Auch der Antrag des Gläubigers auf Vollstreckung des Haftbefehls ist selten, da er mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Gerichtsvollzieher verlangen für Türöffnungsleistungen oft eine Vorauszahlung, die der Gläubiger leisten muss, diese bleibt jedoch oft unerfüllt.
Daher beantragt der Gläubiger in der Regel nur dann eine Festnahme, wenn Gewissheit darüber besteht, dass der Schuldner tatsächlich Eigentümer der Immobilie ist. In der Regel endet dieser Prozess mit der Auskunftserteilung über Vermögenswerte und führt selten zu einer tatsächlichen Festnahme.
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Verweise:
- Haftbefehl wegen Schulden – gibt es das wirklich? – Veröffentlicht von:Rechtsanwalt Achim Bensch
- § 802g ZPO – Erzwingungshaft – dejure.org
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1990 – 2 BvR 562/88
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965, Aktenzeichen 1 BvR 513/65
- ↑ Entsprechend: BGH, Beschluss vom 29. September 2016, Aktenzeichen StB 30/16 = NJW 2017, 341, beck-online.
- Haftbefehl: Vollstreckungsbescheid im Original vorzulegen
- ↑ Seite des US-Justizministeriums, abgerufen am 6. Januar 2011 (englisch)
- ↑ BGH, Beschluss vom 16. Juli 2004, AZ IXa ZB 46/04
- ↑ BGH, Beschluss vom 18. Juni 2021, AZ I ZB 30/21