Freizeichnungsklauseln

Ausnahmeklauseln sind bestimmte Abschnitte in Angeboten, Verträgen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäfts. Ziel einer solchen Klausel ist es, die gesetzliche Pflicht, Haftung oder Verpflichtung, die der Lieferant normalerweise hätte, einzuschränken oder vollständig aufzuheben.

Was sind Ausnahmeklauseln?

Vor einer Bestellung oder einem Vertragsabschluss unterbreitet der Lieferant in der Regel einen Handels- oder Preisvorschlag. In diesem Vorschlag informiert er den potenziellen Kunden über die Art der angebotenen Dienstleistungen und deren Kosten und bildet so die Grundlage für einen zukünftigen Vertrag über die Lieferung von Waren und Dienstleistungen.
Sobald der Kunde das Angebot annimmt, kommt der Vertrag zu den genannten Konditionen zustande. Die Annahme eines Angebots kann auf verschiedene Weise erfolgen: mündlich, schriftlich oder durch Folgehandlungen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Lieferant, die im Angebot beschriebenen Leistungen zu erbringen.

Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei einem Angebot um eine einseitige Willenserklärung, die in der juristischen Fachsprache als „Anlage“ bezeichnet wird. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 145 BGB, in dem es heißt: „Wer einem anderen den Abschluss eines Vertrages vorschlägt, ist an seine Erklärung gebunden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

Freizeichnungsklauseln

Allgemeiner Wortlaut von Ausnahmeklauseln

Standardformulierung von Ausnahmeklauseln
Beispielsweise können sich Personen, die eine direkte rechtliche Pflicht in einem Angebot streichen möchten, dafür entscheiden, diese „Pflicht“ zu streichen. Eine solche Ausnahme kann sich auf das gesamte Angebot oder auf einzelne Vertragsbestandteile beziehen. Daher kann die Annahme des Angebots an Bedingungen geknüpft sein.

Diese Bedingungen werden als Freigabeklauseln bezeichnet. Sie können verschiedene Vertragsparteien betreffen:

  • begrenzte Gültigkeitsdauer des Angebots (z. B. „Gültig bis …“),
  • Preisänderung (z. B. „Preisänderungen vorbehalten“),
  • Produktverfügbarkeit und -menge (z. B. „Verfügbar, solange der Vorrat reicht“ oder „Vorbehaltlich des Vorrats“).

Ein Angebot kann auch völlig optional sein (z. B. „Das Angebot ist vom Widerruf abhängig“ oder „Optionales Angebot“).

Vor- und Nachteile von Ausnahmeklauseln

Freistellungsklauseln bieten einen erheblichen Schutz für Lieferanten, da sie einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss von Pflichten, Leistungen und gesetzlicher Haftung ermöglichen. Wenn ein Lieferant jedoch Leistungsverpflichtungen ausschließt, wird sein Angebot gegenüber Kunden und anderen Stakeholdern weniger zuverlässig.

Dies kann die Attraktivität des Angebots verringern und zu einem Rückgang der Bestellungen führen. Darüber hinaus kann die Notwendigkeit einer weiteren Überarbeitung des Vorschlags den Vertragsabschluss erschweren.

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Der Autor Rudolf Siemens wird als sachkundiger Finanzexperte auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften beschrieben. Er zeichnet sich durch ein tiefes Verständnis für finanzielle und wirtschaftliche Zusammenhänge aus. In seinem Blog teilt Rudolf Siemens sein umfangreiches Wissen und gibt zahlreiche Tipps und Ratschläge. Er stellt diese Inhalte für interessierte Leser kostenlos zur Verfügung und macht seinen Blog zu einer wertvollen Ressource für Menschen, die sich für Finanzthemen interessieren oder Hilfe bei wirtschaftlichen Entscheidungen suchen. Sein Engagement für die kostenlose Beratung unterstreicht seinen Wunsch, Wissen zu teilen und anderen dabei zu helfen, sich in der komplexen Finanzwelt zurechtzufinden.

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